Satzung der Heinzelmännchen für OHA e.V.


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Satzung der Heinzelmännchen für OHA vom 09.11.2019

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Heinzelmännchen für OHA“
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
  3. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
  5. Der Verein kann einen Verwaltungssitz außerhalb des Vereinssitzes festlegen und wird dies auch so handhaben. (Heinzelmännchen für OHA, c/o: Tattoo-Garage, Hummelsteiner Weg 76, 90459 Nürnberg)
  6. Der Verein wurde am 14.01.2018 gegründet
  7. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Fürsorge auf dem Gebiet der Obdachlosenarbeit, Wohlfahrt und Mildtätigkeit durch die unbürokratische Unterstützung bedürftiger Personen und die vorrangige Versorgung Obdachloser und Hilfsbedürftigen mit Nahrung, Hygieneartikeln und Bekleidung.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Versorgung von Obdachlosen und anderen hilfsbedürftigen Menschen mit Lebensmitteln, heißen Getränken und warmer Bekleidung; Förderung und Hilfe für Alte, Kranke und sozial Schwache, indem wir diese (auch) mit Informationen über Hilfsmöglichkeiten versorgen, ihnen Anlaufstellen nennen bzw. sie zu diesen begleiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Alle Mittel werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben auch keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Vorstand und die Vereinsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Sie haben Anspruch auf Auslagenersatz. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand, einzelne Vorstandsmitglieder oder einzelne Vereinsmitglieder die in nicht unerheblicher Weise für den Verein tätig sind für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG (Einkommensteuergesetz) erhalten wenn die Haushaltslage des Vereins dies zulässt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
  2. Anträge auf Eintritt sind beim Vorstand schriftlich oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins einzureichen.
  3. Beschränkt geschäftsfähige Personen, insbesondere Minderjährige, bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Einverständniserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter. Diese sind für sie auch stimmberechtigt, sofern sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach seinem freien Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung des Vorstandes an das neue Mitglied über die Aufnahme im Verein.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  6. Der Aufnahmeantrag gilt als nicht angenommen, wenn binnen 5 Wochen nach Einreichung des Antrags auf Beitritt schriftlich widersprochen wurde, wobei der Widerspruch nicht begründet werden muss.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Im Rahmen der Gemeinverträglichkeit und der Betriebsordnung sind die Mitglieder des Vereins berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und in allen Vereinsangelegenheiten den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind an die Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
  3. Sie sind verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
  4. Sie sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
  5. Sie haben ab dem 14. Lebensjahr das Recht auf Stimmabgabe bei den Mitgliederversammlungen

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge sowie Umlagen werden ebenso wie die Zahlungsmodalitäten von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
  2. Der Vorstand kann Beiträge auf Antrag stunden und/oder erlassen.
  3. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben, zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag; dies gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen sowie für Auszubildende.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und muss spätestens bis 01.03. des laufenden Jahres auf das Vereinskonto überwiesen werden, alternativ kann das Mitglied dem Verein eine Genehmigung zum Lastschrifteinzug erteilen.
  5. Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 5 Euro erhoben, diese ist innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahme des neuen Mitglieds zu bezahlen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch Austritt aus dem Verein, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein, e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen möglich. Etwaig bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei einem freiwilligen Austritt nicht erstattet, auch nicht anteilig. Der Austritt muss formlos schriftlich an den Vorstand gemeldet werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
  5. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gegeben werden. Etwaig bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei einem Ausschluss nicht erstattet, auch nicht anteilig.
  7. Wer andere Vereinsmitglieder beleidigt, oder anderen Vereinsmitgliedern gegenüber sexuellen Anzüglichkeiten ausspricht oder schreibt, sei es per Facebook, Whatsapp, Messenger, Email oder auch persönlich bekommt eine Abmahnung.
    Nach der 2. Abmahnung erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.

§ 8 Vereinsorgane

  1. Vereinsorgane sind:
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht ausfolgenden Vereinsmitgliedern:
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Kassenwart und
    d) dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Listenwahl bzw. Block-Abstimmung ist zulässig.
  3. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer Abstimmung zu wählen, wenn dies von mindestens 5 Mitgliedern gewünscht wird (Vgl. § 15 Abs. 1). Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt andere Mitglieder zur Wahl zum Vorstand vorzuschlagen.
  5. Jedes Mitglied kann unbegrenzt oft nacheinander für den selben oder verschiedene Vorstandposten gewählt werden.
  6. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Übertragene Vollmachten des Vereins verlieren bei Ausscheiden aus dem Vorstand ihre Gültigkeit.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied - egal aus welchen Gründen - vorzeitig aus, so kann sich die Vorstandschaft bis zum Ersatz oder zur Neuwahl kommissarisch ergänzen.
  8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, die keinem anderen Organ übertragen sind. Dabei sind insbesondere die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke des Vereins zu beachten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung, b) Einberufung der Mitgliederversammlung, c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d) Verwaltung des Vereinsvermögens, e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
  9. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, g) Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern. h) Annahme von Spenden und Ausstellung von entsprechenden Spendenbescheinigungen
  10. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit in Sitzungen, wobei mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bzw. des bei Verhinderung ihn vertretenden Stellvertreters. Der Sitzungsleiter wird in diesem Fall von den Vorstandsmitgliedern bestimmt.
  11. Der Vorstand ist stets über die Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder zu informieren, insbesondere über erfolgte und geplante Bankabhebungen.
  12. Jedes Vorstandsmitglied ist Einzelvertretungsberechtigt. Bei mehrfachen Bankabhebungen bis zu 400,00 € im Monat wird bestimmt, dass die Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam erforderlich ist.
  13. Bei Rechtsgeschäften über 400,00 € monatlich wird bestimmt, dass ebenfalls die Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam erforderlich ist.
  14. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  15. Sollten zu wenige Mitglieder zur Wahl als Vorstand vorgeschlagen werden können zwei Vorstandsämter in Personalunion geführt werden. Eine Personalunion ist hierbei nicht möglich zwischen Kassenwart und einem von der Hauptversammlung gewählten Kassenrevisor und den Vorstandsvorsitzenden (Vorstandsvorsitzende können sich nicht selbst vertreten)
  16. Alle Teamleiter des Vereins sind automatisch Beisitzer des Vorstands. Dabei ist zu beachten, dass die Teamleiter nicht im Sinne von § 26 BGB Mitglieder der Vorstandschaft sind.

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

  1. Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 BGB), dass zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 1000.-- (in Worten: eintausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. An ihr können teilnehmen: a) alle Mitglieder, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, mit Stimm- und Wahlrecht; b) die gesetzlichen Vertreter aller übrigen Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet zu Herbstbeginn, spätestens aber bis zum 15. Dezember des laufenden Geschäftsjahres statt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit 14tägiger Voranmeldung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Viertel der Mitglieder diese schriftlich beim Vorstand beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der weiteren Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an alle Mitglieder, entweder per Post oder per Email, falls diese bekannt ist oder auch per persönlicher Übergabe.

§ 13 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 14 Beschlussfassung

  1. Es wird von den stimmberechtigten Mitgliedern durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) oder zur Änderung des Zweckes des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  5. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet und können demnach auch nicht als Neinstimmen gezählt werden.

§ 15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Alle Niederschrift sind vom Vorstands-Vorsitzenden (oder dessen Vertretung) und dem Schriftführer (oder der sonstigen Person die die Niederschrift verfasst hat) zu unterzeichnen.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

§ 16 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
  2. Die Mittel des Vereins (Sach- und Geldspenden) dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die bei der Hauptversammlung gewählten Revisoren überprüfen 4 Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung die Buchführung und Belege.
  4. Auf Antrag von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder kann beim Vorstand schriftlich eine Kassenprüfung beantragt werden.
  5. Bei der dann innerhalb von einer Woche durchzuführenden Kassenprüfung haben der Kassenwart und noch ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend zu sein.
  6. Ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört und nicht zu den 10 Prozent gehört, die die Kassenprüfung schriftlich beantragt haben, hat das Protokoll darüber zu führen.

§ 17 Entlastung

  1. Bei Mitgliederversammlungen mit Vorstandswahlen ist der Punkt Entlastung in die Tagesordnung nach den jeweiligen Rechenschaftsberichten und vor den durchzuführenden Neuwahlen aufzunehmen.
  2. Die bisherige Vorstandschaft bleibt dann bis zu diesem Termin weiter im Amt und hat eine für das Wohl der Vereinsgemeinschaft gütliche Klärung und Einigung herbeizuführen.

§ 18 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer einzig zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden (vgl. § 15 Abs. 4 der Satzung).
  2. 2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
    RAMPE e.V. Hilfen für Obdachlose Dürrenhofstr. 47 90478 Nürnberg mit der Auflage zu, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in der Obdachlosenhilfe zu verwenden.

§19 Unterschlagung von Sach- und Geldspenden
Wer als Vereinsmitglied im Namen der Heinzelmännchen Spenden sammelt, egal ob es sich um Sach- oder Geldspenden handelt, und diese nicht dem entsprechenden Gruppenleiter oder einen der Vorstände zukommen lässt, sondern die Spenden für eigene Zwecke verwendet, wird nach einer Abmahnung beim 2. Vergehen sofort aus dem Verein ausgeschlossen.

Nürnberg den 09.11.2019




Nürnberg den 14.01.2018